Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. November 2007
§ 201
§ 201 – Herbeiführung des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich die Krankheit oder den Unfall bei sich selbst herbeiführt.
Kurz erklärt
- Der Versicherer muss nicht zahlen, wenn der Versicherungsnehmer absichtlich eine Krankheit oder einen Unfall verursacht.
- Dies gilt sowohl für den Versicherungsnehmer selbst als auch für die versicherte Person.
- Vorsätzlichkeit ist entscheidend für die Leistungsverweigerung.
- Der Versicherer kann sich auf diese Regelung berufen.
- Es wird zwischen absichtlichem und unabsichtlichem Handeln unterschieden.